Jungschützen Satzung

 

Satzung 1996 der Schützenjugend

Soweit Begriffe für Personen verwendet werden, gelten sie im gesamten Text dieser Satzung gleicherweise für Frauen und Männer.

§ 1
Gültigkeit

Die Bestimmungen dieser Satzung sind gültig für die Schützenjugend der Schützenbruderschaft vom Hl. Erzengel Michael Düren – Echtz e.V.

Die Hauptsatzung dieser Bruderschaft ist ebenso Bestandteil dieser Satzung und verpflichtend für alle Mitglieder.

§ 2
Mitgliedschaft

Mitglied der Schützenjugend sind Mädchen und Jungen, Jugendliche und Erwachsene der Bruderschaft vom 10. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr. Die Schützenjugend ist unterteilt in Schülerschützen (10. bis vollendetes 15. Lebensjahr) und Jungschützen (16. bis vollendetes 24. Lebensjahr) Über die Aufnahme in die Schützenjugend entscheidet der Vorstand der Bruderschaft mit einfacher Mehrheit.

§ 3
Organe

Organe der Schützenjugend sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 4
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus dem Vorstand und den Mitgliedern der Schützenjugend. Sie wird vom Jungschützenmeister, im Falle seiner Verhinderung von
seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.

§ 5
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Wahl des Vorstandes  und zwei Rechnungsprüfer
  2. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes nach Rechnungslegung
  3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  4. Beschlußfassung über Aktivitäten

§ 6
Vorstand

Der Vorstand der Schützenjugend besteht aus:

  1. dem Jungschützenmeister
  2. dem Schatzmeister
  3. dem Schriftführer

      und deren Vertreter

  1. dem Präses und dem Schützenmeister der Bruderschaft
  2. dem amtierenden Jungschützenprinz
  3. dem amtierenden Schülerprinz

Der Jungschützenmeister und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung
der Bruderschaft gewählt. Der Mitgliederversammlung der Schützenjugend steht das Vorschlagrecht zu.

Der Schatzmeister, der Schriftführer und deren Stellvertreter werden durch die Mitgliederversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluß auf 2 Jahre gewählt.

Die Mitglieder unter d) bis f) der Aufzählung sind geborene Mitglieder.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes erfolgt Ersatzwahl für den Rest
der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt
kann der Vorstand ein anderes Mitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes beauftragen.

Als Mitglied des Vorstandes können auch Mitglieder der Bruderschaft gewählt werden, die älter als 24 Jahre sind.

Der Präses der Bruderschaft ist gleichzeitig Präses der Schützenjugend. Er kann jedoch einen anderen geistlichen Mitarbeiter mit der Aufgabe des Jungschützenpräses beauftragen.

Jungschützenprinz bzw. Schülerprinz kann jedes Mitglied der Schützenjugend werden, welches das 15. Lebensjahr vollendet hat und noch keine 25 Jahre alt ist, bzw. das
12. Lebensjahr vollendet hat und noch keine 16 Jahre alt ist, und das sich in seinem
Lebenswandel entsprechend den Statuten des Bundes der Historischen Deutschen
Schützenbruderschaften nach den im gültigen Kirchenrecht aufgestellten Normen richtet.

Die Prinzen (Jungschützenprinz und Schülerprinz) werden durch das Prinzenschießen ermittelt. Prinz ist, wer persönlich den Prinzenvogel restlos herunterschießt.

Die Prinzenwürde ist nicht übertragbar. Die Amtszeit der Prinzen beginnt mit der
Krönug und endet mit der Krönung der nachfolgenden Prinzen.

Ein Mitglied, welches die Prinzenwürde errungen hat, darf sich erst nach Ablauf von mindestens drei Kalenderjahren (Jungschützenprinz) bzw. einem Kalenderjahr
(Schülerprinz) erneut um diese bewerben.

§ 7
Aufgaben des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes sind:

  1. Organisation und Leitung der Jugendarbeit
  2. Führung der laufenden Geschäfte
  3. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
  4. Erstellung der Tätigkeitsberichte
  5. Organisation und Durchführung von Veranstaltungen

§ 8
Änderung der Satzung

Über Änderungen dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung der Bruderschaft gemäß § 10.1 der Bruderschaftssatzung. Die Schützenjugend hat ein Vorschlagsrecht.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 14.11.1996 beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.