Vorstand

 

Satzung 1996 der Schützenbruderschaft vom Hl. Erzengel Michael Düren – Echtz e.V.

  

§ 1
Name und Sitz

Dieser Verein trägt den Namen:
„Schützenbruderschaft vom Hl. Erzengel Michael Düren – Echtz e.V.“
Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichts zu Düren eingetragen
und hat seinen Sitz in Düren, Ortsteil Echtz.
Die Bruderschaft ist mit der katholischen Pfarrkirche und Pfarrgemeinde St. Michael Echtz
verbunden und gehört zum Diözesanverband Aachen.

§ 2
Wesen und Aufgabe

Die Schützenbruderschaft vom Hl. Erzengel Michael Düren – Echtz e.V. ist eine Vereinigung von christlichen Frauen und Männern, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes
der Historischen Schützenbruderschaften in Köln e.V. bekennen.
Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut und Rahmensatzungen in ihrer jeweiligen
Fassung für sie verbindlich sind.
Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften
„Für Glaube, Sitte, Heimat“ stellen sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft folgende Aufgaben:

  1. Bekenntnis des Glaubens durch...
  1. aktive religiöse Lebensführung
  2. Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit
  3. Werke christlicher Nächstenliebe
  1. Schutz der Sitte durch...
  1. Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben
  2. Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit
  3. Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport
  1. Liebe zur Heimat durch...
  1. Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewußtem Bürgersinn
  2. tätige Nachbarschaftshilfe
  3. Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums,

vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und Fahnenschwenkens

§ 3
Gemeinnützigkeit

Die Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich schützenbrüderliche, christliche,
mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung
vom 24.12.1953. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden und bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche
gegen den Verein. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

1. Mitglied können christliche Frauen und Männer werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, unbescholten und bereit sind, sich zu dieser Satzung und damit zu den Statuten des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zu verpflichten.

2. Das Gesuch um Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme mit 2/3 Stimmenmehrheit.

3. Mit der Aufnahme in die Bruderschaft wird diese Satzung angenommen.
Das Mitglied verpflichtet sich auf die christlichen Grundsätze des Bundes und zur
christlichen Lebensführung. Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der
Aufnahme in die Bruderschaft auf deren christliche Grundsätze.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß. Das ausscheidende
Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft der Bruderschaft keinen Anspruch.
Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Für das laufende       Geschäftsjahr gezahlte Beiträge verfallen zu Gunsten der Bruderschaft.

5. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt.
Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn die Voraussetzungen gem. § 2
dieser Satzung nicht oder im Verlauf der Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind und / oder
das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft oder des Bundes schädigt,
oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt.
Dem Ausschluß soll eine Abmahnung vorausgehen.

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist
vorher das rechtliche Gehör zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet
mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlußentscheidung aus seinem Amt aus.
Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom Amt suspendiert.

Gegen die Entscheidung des Vorstandes hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der
Beschwerde an das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.

§ 5
Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen. Die Mitglieder sind gehalten, sich an allen Veranstaltungen der Bruderschaft zu beteiligen.
Die uniformierten Mitglieder sind verpflichtet, an Veranstaltungen die vom Vorstand als verpflichtend beschlossen werden, teilzunehmen. (Aufmärsche usw.)

An kirchlichen Veranstaltungen, die die Bruderschaft betreffen, sowie an der Beisetzung eines verstorbenen Mitgliedes sollen sich alle Mitglieder beteiligen.

Jedes Mitglied, das das 24. Lebensjahr vollendet hat und das sich in seinem Lebenswandel
entsprechend den Statuten des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften
und nach den im gültigen Kirchenrecht aufgestellten Normen richtet, hat das Recht, auf
den Königsvogel zu schießen und für die Wahl in den gesetzlichen Vorstand zu kandidieren.

§ 6
Schützenjugend  

Mitglieder der Schützenjugend sind Mädchen und Jungen, Jugendliche oder Erwachsene

vom 10. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr, sie sind unterteilt in Schülerschützen
(10. – vollendetes 15. Lebensjahr) und Jungschützen (16. – vollendetes 24. Lebensjahr)

Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Statut der St. Sebastianus – Schützenjugend
im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften (BdSJ) und § 4 und § 5
dieser Satzung.

Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbständig; sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Einzelheiten regelt die Satzung der Schützenjugend
der Bruderschaft.

Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind auf der Mitgliederversammlung
nicht stimmberechtigt, können aber auf Einladung des Schützenmeisters beratend an ihr teilnehmen.

Die Schützenjugend ermittelt jährlich beim Königsvogelschießen einen Jungschützenprinzen und einen Schülerprinzen durch Schuß auf den entsprechenden Vogel.
Führungskräfte können auch über das 24. Lebensjahr hinaus ein Amt versehen.

§ 7
Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben,
können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ein Ehrenmitglied besitzt die vollen Mitgliederrechte, ist aber von den
Pflichten entbunden.

Zum Ehrenschützenmeister können ehemalige Schützenmeister von der Mitgliederversammlung benannt werden, die sich im erheblichen Maße über die normale
Amtsführung hinaus um die Bruderschaft verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt mit
2/3 Stimmenmehrheit.


§ 8
Organe der Schützenbruderschaft

Organe der Schützenbruderschaft vom Hl. Erzengel Michael Düren – Echtz e.V. sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 9
Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Weitere Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine weitere
Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der
Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beim Schützenmeister beantragt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Schützenmeister, im Falle seiner Verhinderung
vom stellvertretenden Schützenmeister einberufen und geleitet.
Zur Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einzuladen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Ausgenommen davon sind
Mitgliederversammlungen mit Beschlußfassungen über Satzungsänderungen (siehe § 10.1 )
und Auflösung der Bruderschaft (siehe § 10.2 ). Abgestimmt wird offen durch Handzeichen.
Auf Verlangen eines Mitgliedes ist jedoch schriftlich in geheimer Wahl abzustimmen.
Zur Annahme eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich; ausgenommen hiervon sind die oben erwähnten Beschlußfassungen
( § 10.1,  § 10.2).

§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  2. Beschlußfassung über die Niederschrift der vorangegangenen Mitgliederversammlung
  3. Beschlußfassung über die Jahresrechnung
  4. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  7. Änderung der Satzung
  8. Auflösung der Bruderschaft

§ 10.1
Änderung der Satzung

Zur Änderung der Satzung ist die Anwesenheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder

erforderlich. Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen erfolgt mit ¾ Stimmenmehrheit.
Sind in der Mitgliederversammlung, die über Satzungsänderungen entscheiden soll,
nicht 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats eine
neue Versammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist in jedem Fall beschlußfähig.
Der Beschluß bedarf wiederum der ¾ Stimmenmehrheit.


§ 10.2
Auflösung der Bruderschaft

Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine Mitgliederversammlung, in der
2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Der Beschluß über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
Sind nicht 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats
eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlußfähig ist.
Der Beschluß über die Auflösung bedarf wiederum der ¾ Stimmenmehrheit.

Die Bruderschaft ist ohne Beschlußfassung aufzulösen, wenn die Zahl der volljährigen
Mitglieder unter sieben sinkt.

Im Falle der Auflösung der Bruderschaft fällt ihr Vermögen an die Pfarre St. Michael in
Düren – Echtz. Diese soll das Barvermögen unmittelbar und ausschließlich zu
gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken verwenden. Jedoch soll sie etwaige Sachwerte,
wie Fahnen und Königssilber, sowie Urkunden und Protokollbücher aufbewahren.
Über die Sachwerte ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen und dem zuständigen Bischof
zu übergeben. Im Falle der Neugründung einer Bruderschaft in der Pfarre mit gleicher
Zielsetzung hat die Pfarre die Sachwerte an die neu gegründete Bruderschaft zu übergeben.

§ 11
Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden, von der Mitgliederversammlung zu wählenden

Amtsträgern:

dem Schützenmeister
dem Schatzmeister
dem Geschäftsführer
dem Schießmeister
dem Jungschützenmeister
dem Archivar
dem Festausschußsprecher
und deren Stellvertreter.

Weiterhin gehören dem Vorstand als ordentliche Mitglieder an:

der Pfarrer der Pfarre St. Michael Düren – Echtz als geistlicher Präses der Bruderschaft
der im Geschäftsjahr amtierende König
die beiden ranghöchsten Offiziere des Traditionskorps
der/die Ehrenschützenmeister

Außerdem können ein oder zwei vom Vorstand benannte Beisitzer an Versammlungen des Vorstands mit beratender Stimme teilnehmen. Bei Bedarf werden vom Schützenmeister
sachkundige Gäste zu den Vorstandsversammlungen eingeladen.

Die zu wählenden Mitglieder des Vorstands werden auf zwei Jahre gewählt.

Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
Scheidet mindestens ein Drittel der gewählten Vorstandsmitglieder vorzeitig aus ihren Ämtern aus, so gilt der gesamte Vorstand als aufgelöst.

In diesem Fall ist der Präses der Bruderschaft verpflichtet, innerhalb von drei Wochen eine
neue Mitgliederversammlung zur vollständigen Neuwahl des Vorstands einzuberufen.

Vom Zeitpunkt der Auflösung des Vorstandes bis zu seiner Neuwahl ruhen alle Geschäfte
der Bruderschaft.

§ 12
Gesetzlicher Vorstand

Der Schützenmeister, der stellvertretende Schützenmeister, der Geschäftsführer und der

Schatzmeister bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft werden von
jeweils zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.

Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neugewählten
Vorstandes im Vereinsregister.

§ 13
Aufgaben des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes sind:

  1. Führung der laufenden Geschäfte
  2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
  3. Erstellung von Tätigkeitsberichten
  4. Beschlußfassung über Aufnahmeanträge
  5. Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen.
  6. Beschlußfassung über Ehrungen auf Bruderschaftsebene
  7. Beschlußfassungen über Beförderungen im Traditionskorps

(dem Traditionskorps steht das Vorschlagsrecht zu)

  1. Ausschluß eines Mitgliedes

Die Vorstandsversammlungen werden vom Schützenmeister, im Falle seiner Verhinderung
vom stellvertretenden Schützenmeister einberufen und geleitet.
Die Beschlüsse von Vorstandsversammlungen sind protokollarisch festzuhalten.

§ 14
Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Schützenmeister

Der Schützenmeister ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft und leitet die

Vorstands – und Mitgliederversammlungen.
Der stellvertretende Schützenmeister vertritt den Schützenmeister im Falle seiner
Verhinderung. Er unterstützt den Schützenmeister bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

Schatzmeister

Der Schatzmeister ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen
und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluß zu erstellen und Rechnung zu legen.
Er stellt die Zahlungsanweisungen aus. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen.

Der stellvertretende Schatzmeister vertritt den Schatzmeister im Falle seiner Verhinderung
und unterstützt ihn bei der Wahrnehmung seiner Pflichten.

Geschäftsführer

Dem Geschäftsführer obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. Er führt und verwahrt das

gesamte Schriftwerk. Er fertigt fortlaufend die Protokolle über die Vvorstands – und
Mitgliederversammlung. Alle Anträge und darüber gefaßte Beschlüsse sind in einem fortlaufend geführten Protokollbuch einzutragen. Er zeichnet gewissenhaft alle Tätigkeiten
der Bruderschaft auf und legt sie auf der Mitgliederversammlung in seinem Geschäftsbericht
dar. Außerdem obliegen ihm, zusammen mit dem ersten Schützenmeister, die in der Regel
abzuschließenden rechtsverbindlichen Erklärung der Bruderschaft gem. § 12 der Satzung.

Der stellvertretende Geschäftsführer vertritt den Geschäftsführer im Falle seiner Verhinderung. Er unterstützt den Geschäftsführer bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben,
insbesondere bei der Anfertigung der Protokolle und der Erstellung des Jahres – Geschäftsberichts.

Schießmeister

Dem Schießmeister und seinem Stellvertreter obliegt die Durchführung und Überwachung

des Schießbetriebs der Bruderschaft. Sie organisieren und führen die Schießabteilung.
Sie sind verantwortlich für den ordnungsgemäßen Zustand der Schießstände und der Vereinswaffen. Sie überwachen die Einhaltung der waffenrechtlichen und sportlichen Bestimmungen und Regeln. Sie regeln den Einsatz der Schießleiter der Bruderschaft.

Jungschützenmeister

Der Jungschützenmeister und sein Stellvertreter organisieren und führen die Jungschützen innerhalb der Bruderschaft und bei deren Aktivitäten. Sie vertreten die Interessen der
Jungschützen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.
Sie tragen die Verantwortung für die Jungschützen, insbesondere gegenüber den Eltern der minderjährigen Jungschützen und gegenüber den Interessen und Belangen der Bruderschaft.

Archivare

Die Archivare verwalten und bewahren das Inventar der Bruderschaft.

Sprecher des Festausschusses

Der Festausschußsprecher – im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter –

leitet die Ausschußsitzungen und trägt die Anregungen dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vor.

Präses

Der Präses wahrt die geistigen, kirchlichen und religiösen Aufgaben der Bruderschaft.
Er leitet außerdem die Mitgliederversammlung bei Neuwahlen des Vorstands bis zur gültigen
Neuwahl des ersten Schützenmeisters. Im Falle seiner Verhinderung kann diese Aufgabe
von einem anderen zu wählenden Mitglied der Generalversammlung übernommen werden.

Schützenkönig

Der Schützenkönig wird durch das Königsschießen ermittelt. König ist, wer persönlich den Königsvogel restlos herunterschießt oder in seinem Beisein von einem Mitglied der Bruderschaft herunterschießen läßt. Die Königswürde ist nicht übertragbar.
Die Amtszeit des Königs beginnt mit der Krönung und endet mit der Krönung des nachfolgenden Königs. Während dieser Zeit trägt er bei allen Veranstaltungen der Bruderschaft das Königssilber. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt ein ehemaliger König ( in der Regel der des Vorjahres ) seine Vertretung.
Ein Mitglied, das die Königswürde errungen hat, darf sich erst nach Ablauf von mindestens
fünf Kalenderjahren erneut um die Königswürde bewerben.

Vertreter des Traditionskorps

Die beiden ranghöchsten Offiziere des Traditionskorps vertreten die Interessen des Korps

in den Vorstands – und Mitgliederversammlungen.

§ 15
Kassenprüfer
 
Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer. Die gesamte ununterbrochene Amtsdauer eines Kassenprüfers beträgt höchstens 4 Jahre. Sie prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögensanlagen und Belege.
Zur Jahresrechnungslegung der Schatzmeister geben sie den Prüfungsbericht. Nur die
Kassenprüfer können den Antrag auf Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstands stellen.

§ 16
Festveranstaltungen

§ 16.1
Feste der Bruderschaft

Die Bruderschaft feiert jährlich das Patronatsfest und das Schützenfest.
Das Schützenfest ist – wie seit altersher Brauch – als öffentliche Veranstaltung durchzuführen. Im Verlauf des Schützenfestes findet eine feierliche Festmesse statt, zu dem
alle amtierenden Würdenträger, die neu zu krönenden Würdenträger und der Präses in feierlichem Zug abgeholt werden. Weiterhin finden am Schützenfest eine Totenehrung
und der Schützenumzug mit Parade statt, zu der neben den Repräsentanten  befreundeter
Bruderschaften die Repräsentanten der Stadt geladen werden. Der Königsball, zu dem der
Schützenkönig zumindest alle uniformierten Mitglieder der Bruderschaft einlädt, bildet den Höhepunkt des Festes.

Über sonstige Veranstaltungen beschließt der Vorstand.

§ 16.2
Kirchliche Veranstaltungen

Die Bruderschaft beteiligt sich an den Veranstaltungen und Einrichtungen der Pfarre.
Sie nimmt in Tracht und mit Fahnen an der Fronleichnamsprozession der Pfarre teil.
Die Bruderschaft bittet den Präses, alljährlich die Festmessen zum Schützenfest und zum
Patronatsfest für die lebenden und verstorbenen Mitglieder der Bruderschaft zu zelebrieren.
Zum Termin des „Ewigen Gebets“ richtet die Bruderschaft eine Betstunde aus.

§ 16.3

Beisetzung eines Mitglieds

An der Beisetzung eines Bruderschaftsmitglieds soll in Uniform unter Voranführung der Bruderschaftsfahne teilgenommen werden.

§ 17
Schützenbrauchtum

Die Bruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Bruderschaften geübte Schießen auf hölzerne „Vögel“ und das althergebrachte Fahnenschwenken.

§ 18
Sportschießen

Im Rahmen der Freizeitgestaltung pflegt die Bruderschaft das sportliche Schießen nach den Bestimmungen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.
Sie beteiligt sich an den sportlichen Wettkämpfen auf den verschiedenen Ebenen des Bundes.

§ 19
Kunst und Kultur

Die Bruderschaft, hier besondere der Vorstand, hat darüber zu wachen, daß die alten Besitztümer der Bruderschaft, die vorwiegend ideelle Werte haben – Königssilber, Fahnen, Urkunden, Protokollbücher – sorgfältig und sicher aufbewahrt werden. Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pflege christlicher und geschichtlicher Kultur der Heimat.

§ 20
Soziale Fürsorge

Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch eine Unfall – und Haftpflichtversicherung.
Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen. Armen und in Not geratenen
Mitgliedern ist der Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen. Niemand darf von der Mitgliedschaft abgewiesen oder ausgeschlossen werden, weil er arm oder bedürftig ist.

§ 21
Ehrungen

Über Ehrungen auf Bruderschaftsebene entscheiden jeweils mindestens drei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes in einstimmigem Beschluß. Die Abteilungen der Bruderschaft haben ein Vorschlagsrecht.

§ 22
Ehrengericht

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft, bzw. zwischen Mitgliedern untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist zur Entscheidung das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zuständig, das für die Bruderschaft vom Vorstand, im übrigen von den Mitgliedern angerufen werden kann. Die Ehrengerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in ihrer jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieser Satzung und für alle Mitglieder der Bruderschaft verbindlich.

§ 23
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 14.11.1996 beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

 

* Soweit Begriffe für Personen, wie z. B. Mitglied, verwendet wurden, gelten sie im gesamten Text dieser Satzung gleicherweise für Frauen und Männer.